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Samstag, 25. Feb 2012, 20:00

2. JUBILÄUMSKONZERT

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Freitag, 09. Mar 2012, 20:00

BERGBAUHISTORIK UM BAD LAUTERBERG

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Freitag, 23. Mar 2012, 20:00

JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

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Samstag, 31. Mar 2012, 20:00

Justus Frantz - Gesprächskonzert - Mozarts Aufbruch als eine spannende Kulturhistorie

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AGB Satzung des Kulturkreis Bad Lauterberg e.V.

 
I. Name, Sitz und Ziele des Vereins

               

§  1.            Der Verein führt den Namen Kulturkreis Bad Lauterberg im Harz e.V.

§  2.            Der Sitz des Vereins ist Bad Lauterberg im Harz.

§  3.            Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 

,                 ,steuer­begünstigte Zwecke"   der Abgabenordnung
 §  4.           Der Kulturkreis Bad Lauterberg im Harz ist eine Vereinigung von Personen aus allen Kreisen der
                    Bevölkerung auf ideell kultureller Basis und ohne Bindung politischer oder konfessioneller Art.
 §  5.           Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des kulturellen Lebens sowie die Erweiterung
                    und Vertiefung des Verständnisses für kulturelle Werte.
§  6.            Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere                                      
                                               a)  Darbietung kultureller Werke aus MusikLiteratur und bildender Kunst
                                               b)  Aussprachen über derartige Werke mit dem Ziel der Erweiterung und Vertiefung des  
                                                     Verständnisses für dieselben
                                               c)  Vorträge mit Diskussionen, Ausstellungen etc. zur Vergrößerung des Blickfeldes für
                                                     moderne   Dichtung,   Musik und bildende Kunst
                                               d) Vorträge über geschichtliche und geographische Themen zur Weckung des Verständnisses
                                                    für  frühere  und außer­halb unseres Landes liegende Kulturleistungen
                                               e) Studienfahrten zur Vermittlung unmittelbaren Kontaktes mit kulturellen Werten außerhalb Lauterbergs                    
                                               f) Aufnahme von Verbindungen zu benachbarten Kulturkreisen und Kunstinstituten
 §  7.              Der Verein ist selbstlos tätig;  er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
 §  8.              Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder  erhalten keine
                       Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§  9.               Es darf keine Person durch Ausgaben,  die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch   unverhältnismäßig hohe
                       Vergütungen begünstigt werden.

 

II.           Mitgliedschaft

 

§ 10.          1)   Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen.

                   2)   Über Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

                   3)    Der Eintritt verpflichtet zur Anerkennung der Satzung.
                 
                   Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr. Der Austritt ist nur zum Ende eines   Jahres möglich und muß
                  spätestens 3 Monate zuvor dem Vorstand schriftlich zugeleitet werden.
                  Jedes Mitg1ied erhält eine Mitgliedskarte,  die nicht übertragbar ist.
                  Die  Mitgliedschaft berechtigt vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen des Vorstandes  zur freien oder preisermäßigten
                  Teilnahme an den Veranstaltungen.
                  Bei den monatlichen freien Veranstaltungen kann für ein verhindertes Mitglied ohne Zuzahlung mit Zustimmung des Vorstandes
                  ein Gast aus dem Fami1ienkreis teilnehmen.
                  Besonders um den Verein verdiente und sonst geeignete Persönlichkeiten kann der Vorstand die Ehren­mitgliedschaft verleihen.
                  Bei  negativer Einstellung zu den Zielen des Vereins kann der Vorstand Mitglieder nach erfolgloser Ermahnung bis zur
                  nächsten Mitgliederversammlung,  die über den Fall mit einfacher Mehrheit entscheidet,  ausschließen.
 
III.               Organe des Kulturkreises Bad Lauterberg

 

§ 11.           Die Organe des Kulturkreises Bad Lauterberg sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 12.           1.)     Der Vorstand besteht aus:
                              a)            dem 1. Vorsitzenden
                              b)            dem 2. Vorsitzenden
                              c)            dem Kassenwart
                              d)            dem 1. Schriftführer
                              e)            dem 2. Schriftführer
                     2.)      Der Vorstand kann um drei weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer erweitert werden.
                     3. )     Die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die  Dauer von 2 Jahren gewählt.
                                Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt bis  ein  neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
                     4.)      Die Vorstandsmitglieder können jederzeit von einer 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung abberufen  wer­den und sind
                               alsdann durch sofortige Neuwahl zu ersetzen.
 
 § 13.           Aufgaben des Vorstandes
        
                     1.) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
                           Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens,  sowie die Durchführung aller Maßnahmen, die den Zwecken
                           des Vereins  dienlich sind; hierunter fallen vor allem die zweckgerechte Verwendung der finanziellen  Mittel und die
                           Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
                     2.) Die Haftung des Vorstandes  wird auf das Vereinsvermögen beschränkt.
                     3.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Ersten Vorsitzenden allein vertreten.
                     4.) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,  die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen  Verhinderung vom
                          2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist be­schlußfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder an­wesend sind.
                          Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben  
                          Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmit­glieder beschlußfähig. In der
                          Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hin­zuweisen.
                          Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
                          Bei Stimmengleichheit entscheidet die   Stimme des Sitzungsleiters.
                    5.) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übri­gen Vorstandsmitglieder das Recht,  einen Ersatzmann bis zur
                          nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

§ 14.          Zu seiner Unterstützung und Beratung kann der Vorstand aus geeigneten Mitgliedern einen Beirat berufen.
 
§ 15.          Die Mitgliederversammlung
                
                  1.)      Die ordentliche Mitgliederversamm1ung wird vom Vorstand einmal jährlich, möglichst in ersten Viertel des
                              Kalen­derjahres  einberufen.
                  2.)       Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.  Hierzu ist er verpflich­tet,
                               wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
                  3.)        Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schrift­lich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei  Wochen.
                  4.)        Soweit nichts anderes bestimmt, erfolgen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vertretung   Abwesender ist nicht statthaft.
                  5.)        Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen,  das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer abzuzeichnen ist.
 
§ 16.       Aufgaben der Mitgliederversammlung
 
                Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
              
               1.)   Die Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren.
               2. )  Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die
                      Vereinskasse und die   Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung
                      haben sie der  itgliederversammlung Bericht zu erstatten.
              3.)    Die Entgegennahme des Jahres-  und  Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts der  Kassenprüfer und
                       Erteilung  der Entlastung.
              4.)    Die Festlegung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.
              5.)    Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben   sowie
                       die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
              6.)    Die Besch1ußfassung über die Äuf1ösung des Vereins.
 
§ 17.           Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

            

                  1.)     Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Mindesthöhe von der Mitg1iederversammlung
                            festgesetzt werden.                 .
                  2.)     Der Jahresbeitrag ist als Bringschuld bis zum 31.03. d. J. zu entrichten.
                  3.)     Der Vorstand hat das Recht, für Schüler und sozial ge­rechtfertigte Fä11e Ermäßigungen oder Stundung zu
                            gewähren oder Ratenzahlungen des Jahresbeitrages zu bewilligen
                  4.)      Der Jahresbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitg1ied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.
                  5.)      Bei Eintritt im 2., 3. oder 4. Quarta1 des Jahres beträgt der erste Jahresbeitrag 3/4, ½ bzw. 1/4 eines Jahresbeitrages.
                  6.)      Das Geschäftsjahr ist das Ka1enderjahr.
 
IV.              Satzungsänderungen
 
§ 18.          Änderungen der Satzung bedürfen des Beschlusses einer Zwei­drittelmehrheit der
                   Mitg1iederversamm1ung. Änderungsvorschläge müssen mindestens eine Woche zuvor schrift1ich den Vorstand vorgelegt werden.

 

V.                Auflösung des Vereins

 

§ 19         1.)  Der Verein kann durch Beschluß einer Zweidrittelmehrheit der Mitg1ieder aufgelöst werden.
                 2.)  Bei Auflösung oder Aufhebung  des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das  Vermögen des
                        Vereins an de Stadt Bad Lauterberg im Harz,   die es ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
 
 VI.            Inkrafttreten der Satzung
 
 §  20        1.)    Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 03.02.1982 beschlossen worden.                
                  2.)     Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Herzberg am Harz in  Kraft.
                  3.)     Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 2. Februar 1950 des bisher im Vereinsregister  nicht  eingetragenen Vereins,
                           welche hierdurch ungültig wird.

 

Bad Lauterberg, den 03.02.1982

 

Gez.:  Professor Berend Willms, Frank Rüdiger Leonhard, Gertraude Koch, Ursula Bock,

           Margarete Apel, Gerd Kähler, Renate Dittmar, Christel Röthig

 

Im Vereinsregister  406 eingetragen am:  2.Juni 1982  (Paul) Justizangestellte als

Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des AmtsgerichtsvSiegel

Amtsgericht Herzberg a. H.

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